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Aktuelle Steuertipps – nicht erst am Jahresende daran denken zurück
Steuerliche Möglichkeiten für Unternehmen

Mag. Johannes Mörtl, PricewaterhouseCoopersImmer wieder stellen wir fest, dass Unternehmer knapp vor Ende des Jahres hektisch nach steuerlichen Möglichkeiten suchen, da entweder die Gewinne und damit die Steuerbelastung zu hoch sind oder aber jede Möglichkeit genutzt werden muss, um finanzielle Mittel, auch über Steuer(rück)-zahlungen, generieren zu können. Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig schon während des laufenden Jahres mit der Steuerplanung zu beginnen, da Entscheidungen in letzter Minute oftmals nicht durchdacht oder betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll getroffen werden.

Wir wollen Ihnen daher im Folgenden einige Anregungen geben:

Gewinnfreibetrag:
Natürliche Personen (Einzelunternehmer, Personengesellschafter) können für einen oder mehrere Betriebe einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Dadurch vermindert sich der Gewinn jedes Betriebes um 13 Prozent. Der Gewinnfreibetrag gliedert sich in zwei Teile. Einerseits in den Grundfreibetrag von 13 Prozent von 30.000 Euro Gewinn, also maximal 3.900 Euro pro Person und Jahr. Dieser Freibetrag steht automatisch zu. Andererseits gliedert er sich in einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, stehen 13 Prozent vom übersteigenden Betrag nur insoweit als Gewinnfreibetrag zu, als im entsprechenden Ausmaß abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mehr als vier Jahren oder begünstigte Wertpapiere angeschafft werden. Neu ist, dass auch Gebäude und Mieterinvestitionen darunter fallen. Der Gewinnfreibetrag ist mit 100.000 Euro pro Jahr pro Person und pro Personengesellschaft begrenzt. Der Freibetrag steht GesmbH nicht zu.

Tipp: Beobachten Sie Ihre Gewinnentwicklung während des Jahres und optimieren Sie die Investitionen, damit Sie bereits 2010 den neuen Gewinnfreibetrag in maximaler Höhe ausschöpfen können. Bei mehreren Betrieben kann der Gewinnfreibetrag für die einzelnen Betriebe frei gewählt und damit steueroptimal genutzt werden. Auch ist eine Trennung in den Grundfreibetrag und investitionsbedingten Freibetrag und Verteilung auf unterschiedliche Betriebe möglich.

Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne:
Die Begünstigung der Möglichkeit, nicht entnommene Gewinne unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Hälftesteuersatz zu besteuern, ist letztmalig für 2009 möglich gewesen und ausgelaufen.

Tipp: Wenn Sie diese in der Vergangenheit in Anspruch genommen haben, können Sie an Stelle des siebenjährigen Beobachtungszeitraumes für eine etwaige Nachversteuerung auf Antrag die bis einschließlich 2008 begünstigten Gewinne 2009 mit lediglich zehn Prozent nachversteuern. Die Begünstigung steht dann für 2009 nicht mehr zu. Eine Entscheidung für oder dagegen wird von der Beurteilung etwaigen zukünftigen Entnahmeverhaltens, der Höhe der Begünstigung und der allgemeinen Steuerbelastung (Progressionsstufe) abhängen.

Vorzeitige Abschreibung neu:
Mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2009 wurde für Investitionen im Jahr ihrer Anschaffung eine erhöhte vorzeitige steuerliche Abschreibung von 30 Prozent der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eingeführt. In den folgenden Wirtschaftsjahren ist die normale lineare Abschreibung fortzuführen bis die Wirtschaftsgüter vollständig abgeschrieben sind. Die vorzeitige Abschreibung kommt nur für körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zur Anwendung, die in den Kalenderjahren 2009 oder 2010 angeschafft oder hergestellt werden. Nicht betroffen sind Gebäude, Grund und Boden, Mieterinvestitionen, Luftfahrzeuge, gebrauchte, geringwertige oder innerhalb des Konzerns erworbene Wirtschaftsgüter sowie PKW und Kombis, wenn diese nicht für Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung oder als Fahrschulkraftfahrzeuge angeschafft werden. Die vorzeitige Abschreibung kann nicht gleichzeitig mit der steuerlichen Begünstigung durch Übertragung stiller Reserven nach § 12 EStG geltend gemacht werden.

Tipp: Die vorzeitige Abschreibung kann mit Ausnahmen für alle Unternehmen in Anspruch genommen werden, bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist allerdings die Vorteilhaftigkeit des Gewinnfreibetrages als Alternative zu beurteilen. Die vorzeitige Abschreibung kürzt die Normalabschreibung, stellt daher nur einen Vorzieheffekt und somit eine Steuerstundung dar, der Gewinnfreibetrag ist eine dauerhafte Steuerersparnis.

Verwertung von Verlusten - Gruppenbildung:
Kerngedanke der Gruppenbesteuerung ist die zusammengefasste Besteuerung der Ergebnisse finanziell verbundener Körperschaften beim Gruppenträger. Nach dem Körperschaftsteuergesetz wird das Einkommen des jeweiligen Gruppenmitglieds oder der Verlust eines ausländischen Gruppenmitglieds dem Einkommen des beteiligten inländischen Gruppenmitglieds bzw. des Gruppenträgers im selben Wirtschaftsjahr zugerechnet.

Tipp: Haben Sie eine oder mehrere Tochtergesellschaften, die wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation Verluste erleiden und könnten Sie diese Verluste gegen Gewinne Ihrer Gesellschaft ausgleichen, bietet sich die Bildung einer steuerlichen Gruppe an. Wesentliche Voraussetzung ist, dass die Beteiligung an der verlustbringenden in- oder ausländischen Körperschaft mehr als 50 Prozent beträgt, die Beteiligung spätestens zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2010 der Tochtergesellschaft erworben und der Gruppenantrag  nachweislich bis 31. Dezember 2010 unterfertigt und innerhalb eines Monats nach Unterfertigung beim Finanzamt des Gruppenträgers eingereicht wurde. Wird die Gruppe innerhalb von drei Jahren aufgelöst, sind die Beträge nachzuversteuern.

Absetzbarkeit von Spenden:
Wie bekannt, sind Spenden an bestimmte begünstigte Institutionen (insbesondere Forschungseinrichtungen, Lehreinrichtungen für Erwachsene, Universitäten, Museen etc.) aus dem Betriebsvermögen bis zehn Prozent des Vorjahresgewinnes als Betriebsausgaben absetzbar.

Tipp: Nicht bekannt ist etwa, dass Unternehmen zusätzlich Geld- und Sachspenden an Katastrophenopfer (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Muren- und Lawinenschäden) ohne Betragsobergrenze als Betriebsausgaben absetzen können, wenn diese Spenden (richtigerweise Werbeaufwendungen) werbewirksam vermarktet werden (z.B. Nennung auf Homepage).

Forschungsfreibetrag, Forschungsprämie:
Ein Freibetrag kann für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung oder zur Entwicklung  oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen von jeweils 25 Prozent auch für Auftragsforschung, jedoch max. 100.000 Euro pro Jahr und für überdurchschnittlich hohe Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen bis 35 Prozent geltend gemacht werden. Alternativ dazu kann eine Forschungsprämie in Höhe von acht Prozent in Anspruch genommen werden.

Tipp: Die Inanspruchnahme der Forschungsprämie ist bei juristischen Personen in jedem Fall günstiger, als die Geltendmachung des 25-prozentigen Freibetrages. Anders verhält es sich bei Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften. Erfassen Sie schon während des Jahres die Forschungsaufwendungen nach den oben beschriebenen Kategorien, um im Bilanzierungszeitraum diese rasch errechnen zu können. Ähnliches gilt für den Bildungsfreibetrag bzw. die Bildungsprämie, die Lehrlingsausbildungsprämie und den so genannten "Blum-Bonus II" für die Schaffung von zusätzlichen Lehrlingsplätzen.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen:
Die auf Basis früherer Steuerbescheide festgelegten Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen werden in schwierigen wirtschaftlichen Situationen überhöht sein, wenn das laufende Jahresergebnis geringer ausfällt oder gar Verluste erlitten werden. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, die Herabsetzung dieser vierteljährlichen Vorauszahlungen zu verlangen. Dazu sind entsprechende Nachweise (realistische Unternehmensplanung mit Ergebnisvorschau) erforderlich.

Tipp: Beobachten Sie laufend Ihre Ergebnisse und führen Sie eine Hochrechnung durch, sodass sie möglichst früh eine Herabsetzung und damit unter Umständen auch eine Rückzahlung beantragen können. Haben Sie Forderungen aus Vorjahren wegen zu hoher Vorauszahlungen, sollten Sie so rasch wie möglich Ihre Steuererklärungen einreichen (lassen), um in den Vorteil der frühen Rückzahlung zu gelangen. 

WP/StB Mag. Johannes Mörtl, PwC PricewaterhouseCoopers
Im Februar 2010

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