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Sichern Sie Ihre Liquidität ab! |
Durch eine Gesetzesbestimmung im § 14 Abs. 1 Z 3 EStG, veröffentlicht im Budgetbegleitgesetz 2003, wurde für einen genau definierten Personenkreis die Möglichkeit von rückstellungsfähigen Abfertigungszusagen geschaffen:
- wesentlich beteiligte Gesellschafter - Geschäftsführer mit Anteilen ab 50%
- Gesellschafter - Geschäftsführer mit Sperrminorität
- Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften
Ihre Vorteile
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für den Gesellschafter/Geschäftsführer die rückstellungsfähige Abfertigungsvorsorge
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hohe Zuführung zur Rückstellung durch die Anrechnung von Vordienstzeiten
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attraktiver steuerlicher Vorteil während der Laufzeit
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Steuervorteile bei der Auszahlung
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Unabhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch eine Abfertigungsversicherung
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steuerrechtlich und handelsrechtlich verbessertes Bilanzbild durch die Auslagerungsversicherung
Voraussetzung
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einzelvertragliche Abfertigungszusage, die die Möglichkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten einschließt
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Die Abfertigung für diesen Personenkreis unterliegt entweder der gesetzlichen Abfertigung oder der kollektivvertraglich geregelten Abfertigung.
Betriebliche Finanzierung einer Abfertigungszusage
Bildung einer Abfertigungsrückstellung gem. § 14 Abs. 1 Z 3 EStG
Für eine neu zugesagte Abfertigungsleistung bildet das Unternehmen eine Abfertigungsrückstellung. Ab dem Veranlagungsjahr 2004 kann die Rückstellung im vollen erforderlichen Ausmaß zwischen 45 und 60% des aktuellen Abfertigungsanspruches gebildet werden.
Abschluss einer Abfertigungsversicherung
Eine Abfertigungsversicherung ist für Manager besonders empfehlenswert, da diese Personen nicht dem Schutz des Insolvententgeltsicherungsgesetz unterliegen und diese Versicherung die Absicherung und die Bereitstellung der erforderlichen Liquidität garantiert.
Günstige Versteuerung
Die Abfertigungszahlung unterliegt dem begünstigten Steuersatz von sechs Prozent, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer in den letzten zehn Jahren vor Beendigung seiner Tätigkeit überwiegend nicht wesentlich gem. § 22 Z. 2 EStG an der Gesellschaft beteiligt ist. Dies bedeutet, er muss in den letzten fünf Jahren und einen Tag vor Pensionsantritt seine Gesellschaftsanteile auf max. 25 Prozent reduzieren und – wenn im Gesellschaftsvertrag vorgesehen – die Sperrminorität zurücklegen.
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